Sie sind hier: Startseite » Klienten-Info
Schriftgröße:  groß | klein

Klienten-Info

X-Powered-By: PHP/8.2.17 Vary: Accept-Encoding Strict-Transport-Security: max-age=15768000; includeSubDomains X-Powered-By: PleskLin f4c
Suche


zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen
April 2022
Kurz-Info: Steuererklärungsfrist 30. Juni 2022 bei Quotenregelung
Kategorien: Klienten-Info
 

Wenn die (Jahres)Steuererklärung elektronisch eingereicht wird, muss dies grundsätzlich spätestens mit dem 30. Juni des Folgejahres erfolgen - Einreichungen in Papierform müssen schon bis 30. April des Folgejahres erledigt sein. Wenn Steuerpflichtige allerdings von sogenannten Quotenvertretern, insbesondere von Steuerberatern, gegenüber dem Finanzamt vertreten werden, können die Steuererklärungen regelmäßig erst mit Ende April des zweitfolgenden Jahres abgegeben werden (grundsätzlich ist der 31. März des zweitfolgenden Jahres Stichtag, wobei alljährlich eine Toleranzfrist von einem Monat gewährt wird).

Durch Erlass des BMF wurde diese Toleranzfrist im Rahmen der Quotenregelung für die Steuererklärung 2020 einmal auf drei Monate erstreckt. Begründet wird dies mit den noch immer andauernden Belastungen in Folge der COVID-19-Pandemie. Steuererklärungen für das Jahr 2020 gelten im Rahmen der Quotenregelung folglich als rechtzeitig eingereicht (sofern noch keine Fristsetzung erfolgt ist), wenn sie bis zum 30. Juni 2022 via FinanzOnline abgegeben werden.

Bild: © Adobe Stock - Berk


Verwandte Themen:
Steuererklärung | Quotenregelung | Steuerberatung | Toleranzfrist

Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Mag. Michael Jobst | Klienten-Info
zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen
0

MAG. MICHAEL JOBST Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H. Steuerberatungsgesellschaft | 7000 Eisenstadt | Esterhazystraße 1/1/2
T: 02682 64816 | F: 02682 64816-22 | kanzlei(DIESEN_TEIL_NICHT_IN_EMAILADRESSE_SCHREIBEN)@steuerberatung-jobst(DIESEN_TEIL_NICHT_IN_EMAILADRESSE_SCHREIBEN).at

image slideshow