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Kurz-Info: Aufbewahrungsfristen für COVID-19-Förderungen


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Mai 2022
Kurz-Info: Aufbewahrungsfristen für COVID-19-Förderungen
Kategorien: Klienten-Info , Gastronomie-Info , Vermieter-Info , Landwirte-Info
 

Grundsätzlich sind für steuerliche Zwecke Bücher, Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie die für die Abgabenerhebung bedeutsamen Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen im Original gemäß BAO sieben Jahre hindurch aufzubewahren. Auch bisher gab es von dieser Grundregel schon einige Ausnahmen, v.a. im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuergesetz, wo teilweise längere Fristen beachtet werden müssen. Durch die Vielzahl von Fördergebern i.Z.m. COVID-19-Förderungen sind auch in diesem Bereich unterschiedliche Aufbewahrungsfristen für die Förderunterlagen geregelt. Anbei ein Überblick über die Aufbewahrungsfristen der Unterlagen der wichtigsten COVID-19-Förderungen.

COVID-19 Förderung

Aufbewahrungsfrist

Kurzarbeitsbeihilfe

10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung

AWS Investitionsprämie

10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung

Fixkostenzuschuss/ FKZ 800

7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags

Ausfallsbonus

7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags

Verlustersatz

7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags

Härtefallfonds

7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der gesamten Förderung

NPO Unterstützungsfonds

7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der gesamten Förderung

Bild: © Adobe Stock - 6aa MQ-Illustrations


Verwandte Themen:
Coronavirus | COVID-19 | Förderung | Aufbewahrungsfrist | Ausfallbonus | Verlustersatz

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© Mag. Michael Jobst | Klienten-Info
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MAG. MICHAEL JOBST Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H. Steuerberatungsgesellschaft | 7000 Eisenstadt | Esterhazystraße 1/1/2
T: 02682 64816 | F: 02682 64816-22 | kanzlei(DIESEN_TEIL_NICHT_IN_EMAILADRESSE_SCHREIBEN)@steuerberatung-jobst(DIESEN_TEIL_NICHT_IN_EMAILADRESSE_SCHREIBEN).at

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