Aktuelle Steuer-Informationen
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Mai 2022 | ||||||||||||||||
Kurz-Info: Aufbewahrungsfristen für COVID-19-Förderungen | ||||||||||||||||
Kategorien: Klienten-Info , Gastronomie-Info , Vermieter-Info , Landwirte-Info | ||||||||||||||||
Grundsätzlich sind für steuerliche Zwecke Bücher, Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie die für die Abgabenerhebung bedeutsamen Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen im Original gemäß BAO sieben Jahre hindurch aufzubewahren. Auch bisher gab es von dieser Grundregel schon einige Ausnahmen, v.a. im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuergesetz, wo teilweise längere Fristen beachtet werden müssen. Durch die Vielzahl von Fördergebern i.Z.m. COVID-19-Förderungen sind auch in diesem Bereich unterschiedliche Aufbewahrungsfristen für die Förderunterlagen geregelt. Anbei ein Überblick über die Aufbewahrungsfristen der Unterlagen der wichtigsten COVID-19-Förderungen.
Bild: © Adobe Stock - 6aa MQ-Illustrations |
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Verwandte Themen: Coronavirus | COVID-19 | Förderung | Aufbewahrungsfrist | Ausfallbonus | Verlustersatz |
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