Sie sind hier: Startseite » Klienten-Info
Schriftgröße:  groß | klein

Klienten-Info

X-Powered-By: PHP/8.2.18 Vary: Accept-Encoding Strict-Transport-Security: max-age=15768000; includeSubDomains X-Powered-By: PleskLin 1f4c
Suche

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Name des Empfängers:
E-Mail Adresse des Empfängers:
   
Ihr Name:
Ihre E-Mail Adresse:
Nachricht:  

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
http://www.steuerberatung-jobst.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags ohne spezielle Tarifregelungen


Link zum Artikel

<Sendername>

Ihre Nachricht:
(optional)

Sicherheitsabfrage:  

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die untenstehende Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, k&o 1000 uml;nnen Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)


zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen
Juli 2015
Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags ohne spezielle Tarifregelungen
Kategorien: Klienten-Info
 

Bekanntermaßen wird die Doppelbesteuerung durch die Befreiungsmethode oder durch die Anrechnungsmethode verhindert. Während Österreich bei der Befreiungsmethode üblicherweise den Progressionsvorbehalt vorsieht, kommt bei der Anrechnungsmethode der Anrechnungshöchstbetrag zur Anwendung. Durch den Anrechnungshöchstbetrag soll sichergestellt werden, dass nicht mehr ausländische Steuer angerechnet wird als österreichische Steuer auf den ausländischen Einkommensteil bezahlt wird.

Das Bundesfinanzgericht hatte sich unlängst (GZ RV/7104123/2014 vom 9. April 2015) mit der Frage auseinanderzusetzen, wie der Anrechnungshöchstbetrag zu berechnen ist. Konkret ging es dabei um einen in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen, der auch in Italien Einkünfte erzielte. Bei Anwendung der im DBA mit Italien vorgesehenen Anrechnungsmethode ist der Anrechnungshöchstbetrag nach der Formel "Einkommensteuer mal Auslandseinkünfte dividiert durch Einkommen" zu berechnen. Das BFG stellt dabei klar, dass spezielle Tarifregelungen des österreichischen Steuerrechts, wie etwa die Unterscheidung zwischen dem festen und dem progressiven Steuersatz, keine Rolle spielen dürfen. Dies ist für den Steuerpflichtigen vorteilhaft, weil es nicht zur Berücksichtigung der sonstigen Bezüge mit 6% Besteuerung kommt (wie es das Finanzamt vorgesehen hatte), ein höherer Anrechnungshöchstbetrag vorliegt und mehr ausländische Steuer in Österreich angerechnet werden kann.

Bild: © ki33 - Fotolia


Verwandte Themen:
DBA | Anrechnungsmethode | Anrechnungshöchstbetrag

Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Mag. Michael Jobst | Klienten-Info
zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen
0

MAG. MICHAEL JOBST Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H. Steuerberatungsgesellschaft | 7000 Eisenstadt | Esterhazystraße 1/1/2
T: 02682 64816 | F: 02682 64816-22 | kanzlei(DIESEN_TEIL_NICHT_IN_EMAILADRESSE_SCHREIBEN)@steuerberatung-jobst(DIESEN_TEIL_NICHT_IN_EMAILADRESSE_SCHREIBEN).at

image slideshow